Bundeskabinett beschließt Novelle zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

26 Juni 2026

An 24.06.2026 wurde durch das Bundeskabinett der Gesetzesentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Damit werden die Effizienzvorgaben an Unternehmen und die öffentliche Hand angepasst. Der eingebrachte Entwurf orientiert sich am Koalitionsvertrag und dient der Umsetzung von EU-Recht.

Wichtigste Änderungen

Insbesondere soll die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (ISO 50001 bzw. EMAS) künftig erst für Unternehmen gelten mit einem durchschnittlichen Jahresendenergieverbrauch von 23,6 GWh (statt bisher 7,5). Ziel ist, vor allem kleinere Unternehmen zu entlasten.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Energieeffizienz werden für die Wirtschaft flexibler und praxisnäher gestaltet. Für Betriebe bedeutet dies vor allem weniger Bürokratie beim Thema Abwärme: Die generelle Pflicht, Abwärme zwingend zu nutzen, wird gestrichen. Zudem müssen künftig nur noch Unternehmen mit einem besonders hohen Energieverbrauch ihre Abwärmepotenziale offiziell melden. Eine Pflicht zur Nutzung besteht im Grunde nur noch dann, wenn vor Ort überhaupt ein passendes Wärmenetz bereitsteht.

Auch für Rechenzentren gelten künftig pragmatischere Regeln, was gleichzeitig Kernaspekte der nationalen Rechenzentrumsstrategie umsetzt. Bei Bestandsanlagen werden die Zielwerte für die Energieeffizienz (der sogenannte PUE-Wert) moderat angepasst. Wer ein neues Rechenzentrum baut, bekommt mehr Zeit: Die Frist, um die Effizienzvorgaben zu erfüllen, verdoppelt sich von zwei auf vier Jahre. Entlastung gibt es auch beim grünen Strom: Die Vorgabe, den Strombedarf rechnerisch komplett aus erneuerbaren Energien zu decken, wird um drei Jahre nach hinten verschoben und greift nun erst zum 1. Januar 2030.

Schließlich passt der Gesetzentwurf die nationalen Energieeffizienzziele an den europäischen Rahmen an, da die bisherigen deutschen Zielwerte über die Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) hinausgingen. Gleichzeitig dient die Gesetzesänderung dazu, weitere verbindliche Vorgaben dieser EU-Richtlinie in nationales Recht zu überführen.

Weiterer Zeitplan

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die erste Bundestagslesung hierzu noch vor der Sommerpause stattfinden soll. Anschließend können öffentliche Anhörung und die 2./3. Lesung nach der Sommerpause im September/Oktober erfolgen. Damit könnte die Novelle des Energieeffizienzgesetzes noch im 3. Quartal im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Änderungen am Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Neben dem EnEFG soll auch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) angepasst werden. So sollen Energieaudits nach der Vorgabe der DIN EN 16247-1 künftig bei Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 GWh durchgeführt werden. Dies deckt sich mit den bisherigen Entwürfen zur Novellierung des EDL-G und sorgt dafür, dass auch in diesem Rechtsakt künftig der Energieverbrauch entscheidend ist, nicht die Unternehmensgröße.

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